Der Begriff Religion stammt aus dem Lateinischen, genauer aus dem Wort religio. Schon in der Antike war seine Etymologie umstritten, und die Deutung des Begriffs spiegelt bis heute verschiedene Auffassungen über das Wesen des Religiösen wider.
1. Antike Ursprünge
Der römische Autor Cicero (1. Jh. v. Chr.) leitet religio von relegere („wieder lesen, sorgsam beachten“) ab. Danach bedeutet Religion die sorgfältige Beachtung von Riten, göttlichen Vorschriften und kultischen Pflichten (vgl. De natura deorum II,72). Religion wäre demnach ein achtsames, gewissenhaftes Handeln gegenüber dem Göttlichen – kein Glaube im modernen Sinn, sondern eine Haltung der Sorgfalt im Vollzug heiliger Handlungen.
Der Kirchenvater Lactantius (3.–4. Jh. n. Chr.) bietet eine zweite Deutung, die später von Augustinus aufgenommen wird: religio komme von religare („wieder verbinden“). Hier steht Religion für die Bindung des Menschen an Gott, ein Verständnis, das in der christlichen Theologie dominant wurde.
Diese Deutung transformierte den ursprünglich kultisch-praktischen Begriff in einen innerlich-ethischen: Religion als Glaubensbindung, nicht als rituelle Pflicht.
2. Mittelalter und Neuzeit
Im Mittelalter bezeichnet religio meist die Lebensweise von Mönchen oder Ordensgemeinschaften („ein Ordensleben führen“). Erst in der Neuzeit, besonders im Zuge der Reformation und Aufklärung, wurde der Begriff verallgemeinert und als System von Glaubensinhalten und Praktiken verstanden.
Mit der Entstehung der Religionswissenschaft im 19. Jahrhundert wurde „Religion“ zu einem wissenschaftlichen Sammelbegriff für unterschiedliche Glaubens- und Kultformen, unabhängig von ihrem Wahrheitsanspruch.
3. Unterschiedliche wissenschaftliche Deutungen
Da Religion in allen Kulturen verschieden erscheint, gibt es viele Ansätze zu ihrer Definition:
- Emile Durkheim (1912) verstand Religion als ein System von Vorstellungen und Praktiken, „die sich auf das Heilige beziehen“ und eine moralische Gemeinschaft, die „Kirche“, bilden.
- Clifford Geertz (1966) definierte Religion als ein kulturelles Symbolsystem, das Stimmungen und Motivationen im Menschen hervorruft und die Welt sinnvoll ordnet.
- Mircea Eliade (1957) betonte den Aspekt des „Heiligen“ als Grundstruktur der religiösen Erfahrung.
- Wouter J. Hanegraaff (1996) zeigte in New Age Religion and Western Culture, dass viele sogenannte „esoterische“ oder „neue religiöse Bewegungen“ vom westlichen Religionsbegriff ausgeschlossen wurden, weil dieser historisch von christlich-theologischen und kolonialen Maßstäben geprägt war.
Diese Vielfalt verdeutlicht: Der Begriff „Religion“ ist kein naturgegebener, sondern ein kulturell gewachsener Deutungsrahmen, der sich wandelt.
4. Warum moderne heidnische Wege Religionen sind
Das moderne Heidentum (Paganismus) umfasst viele Strömungen – etwa Wicca, Ásatrú, Druidry, Hellenismos, Dianic Witchcraft, Slawisches Rodnovery, oder eklektische spirituelle Wege. Diese Vielfalt entspricht genau dem, was Religionswissenschaft unter pluralen Religionen versteht: Systeme mit kosmologischen Konzepten, heiligen Symbolen, rituellen Praktiken und ethischen Grundsätzen, die eine gemeinschaftsbildende Funktion erfüllen.
- Sie bieten Weltdeutung (Mythos, Kosmologie),
- Lebensführung (Rituale, Jahreskreis, Ethik),
- und Transzendenzbezug (Verehrung göttlicher Wesen).
Damit erfüllen sie alle wissenschaftlichen Kriterien von Religion, auch wenn sie nicht monotheistisch, nicht dogmatisch und oft dezentral organisiert sind.
Wie Michael York (Pagan Theology: Paganism as a World Religion, 2003) betont, ist das Heidentum „eine Familie religiöser Traditionen“, nicht eine einheitliche Religion. Die Vielfalt polytheistischer, animistischer und naturspiritueller Formen ist geradezu das Charakteristikum dieser religiösen Richtung.
5. Juristische und gesellschaftliche Bedeutung des Begriffs
Auch rechtlich ist die Verwendung des Begriffs Religion zentral:
Nach Artikel 4 des Grundgesetzes (Deutschland) und vergleichbaren Bestimmungen in Europa schützt der Staat die Religionsfreiheit – aber eben nur für das, was als „Religion oder Weltanschauung“ gilt.
Religiöse Gemeinschaften können als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden und genießen Steuer-, Bildungs- und Diskriminierungsschutzrechte.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 9) und der UN-Zivilpakt (Art. 18) schützen religiöse Betätigung unabhängig von Mehrheitsmeinungen.
Daher ist es für das Heidentum wichtig, den Begriff Religion aktiv zu beanspruchen.
Wird er nicht verwendet, werden heidnische Gemeinschaften leicht als „Subkultur“, „Esoterikszene“ oder „Philosophie“ abgewertet – Begriffe, die juristisch keinen Schutzstatus haben.
Der Selbstbegriff Religion sichert also gesellschaftliche Sichtbarkeit, Respekt und Rechte.
6. Fazit
„Religion“ ist ein historisch gewachsener Begriff, der ursprünglich rituelle Praxis bezeichnete und erst später zu einem Glaubenssystembegriff wurde. Moderne heidnische Wege sind Religionen im vollen Sinn, da sie Weltdeutung, Kultpraxis und Gemeinschaft verbinden.
Gerade weil der Begriff juristisch und gesellschaftlich Schutz und Anerkennung verleiht, sollte das Heidentum ihn selbstbewusst verwenden – nicht als Unterwerfung unter ein christliches Deutungsmuster, sondern als Zurückeroberung des ursprünglichen Sinns:
Religion als achtsames, verbindendes Verhältnis zum Heiligen und zur Welt.
Quellen und Literatur
- Cicero: De natura deorum II,72.
- Lactantius: Divinae institutiones IV,28.
- Augustinus: De civitate Dei X,3.
- Emile Durkheim: Les formes élémentaires de la vie religieuse, 1912.
- Mircea Eliade: Das Heilige und das Profane, 1957.
- Clifford Geertz: „Religion as a Cultural System“, in The Interpretation of Cultures, 1966.
- Wouter J. Hanegraaff: New Age Religion and Western Culture, Leiden 1996.
- Michael York: Pagan Theology: Paganism as a World Religion, New York 2003.
- Ulrich Berner / Christoph Bochinger (Hg.): Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Aufl. 2005, Art. „Religion“.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 4.
- Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 9.
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Art. 18.

