Die Gründung unseres Vereins erfolgte durch Eintragung beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg am 22.07.2024
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Pantheon Berlin e.V. – Verein für interreligiöse Bildung und Zusammenarbeit
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
- Interreligiöse Bildung und Zusammenarbeit
- Vernetzung von paganen, heidnischen, magischen Gruppen, Vereinen und Personen
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Bildungszweck: Informationen über Inhalte, Lehren und Praxis der paganen, heidnischen und magischen Religionen und Spiritualität
- Teilnahme an interreligiösen Veranstaltungen, z.B. Berliner Forum der Religionen, Lange Nacht der Religionen, Friedensgebete, interreligiöse Konferenzen
- Öffentlichkeitsarbeit durch eine Website, Flyer, Pressearbeit
- Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen durch Planung und weitere Logistik, Anmietung von Räumen und Abschluss von weiteren Verträgen
- Einsatz für Religionsfreiheit und die gleichberechtigte Anerkennung aller Religionen, die sich im Rahmen gültiger Gesetze bewegen
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist und welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein früherer Austritt ist nur möglich bei einstimmigem Beschluss des Vorstands. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins wiederholt oder schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann insbesondere auch für die Kundgabe einer offenkundigen verfassungsfeindlichen Gesinnung ausgeschlossen werden.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1⁄2 fache Jahresbeitrag sein.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(2) Inoffizielles Gremium ist der Beirat, der sich aus beratenden Mitgliedern oder vereinsfremden Personen zusammensetzt. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und berät den Vorstand. Er hat darüber hinaus keine Funktion.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der Stellvertretenden/r Vorsitzenden und Schriftführer/in
- dem/der Stellvertretenden/r Vorsitzenden und Schatzmeister/in
Der Vorstand kann für die Aufgaben des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Schriftführers/der Schriftführerin Stellvertreter/innen berufen. Diese Berufung bedarf einer Bestätigung durch eine einfache Mehrheit der Mitgliedervollversammlung.
(2) Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende ihrer Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Aktivitäten des Vereins
- Mitgliederverwaltung
- Verwaltung der Finanzen des Vereins
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zusammen mit den Mitgliedern
- Vertretung des Vereins nach Außen
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit anwesend ist (mindestens 2 Vorstände)
Sitzungen des Vorstandes können online oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Wahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihre Änderung,
- Gebührenbefreiungen,
- Auflösung des Vereins,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Satzungsänderungen.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.